AGB

Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Kliewe GmbH

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers unsere Leistung an den Besteller  vorbehaltlos ausliefern.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 24 AGB-Gesetz.
  3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; dieses gilt insbesondere für Folge- und Ergänzungsaufträge.
  4. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die VOB Teile A, B und C, soweit es sich um Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB / A handelt und in diesen AGB nichts anderweitiges vereinbart wurde. Desweiteren gelten die jeweils gültigen Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen.

 § 2 Angebot, Vertragsschluß und Vertragsinhalt

  1. Ist ein Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, bedarf der Besteller/Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Unsere Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Angebote sind, außer bei ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Anweisungen oder Beschreibungen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Wir behalten uns vor, in den Fällen, in denen es uns tunlich erscheint, den Auftraggeber auch ohne besondere schriftliche Auftragsbestätigung zu beliefern; nimmt er in solchen Fällen die Ware oder Leistung an, so bestätigt er dadurch, daß unsere AGB ohne Abweichungen gelten.
  4. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage oder sonstigen Ware, dies als dienlich erweist.

 § 3 Preise

  1. Die von uns angegebenen Preise, verstehen sich ab unserem Werk ausschließlich Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Unabhängig von §3 (1) behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, öffentlichen Abgaben, Nebengebühren oder Frachten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen . Dieses gilt nicht wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Die Annahme von Schecks, Wechseln oder anderen Werpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
  6. Bei Teillieferungen oder –leistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilbeträge zu.
  7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommerner und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
  8. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 5 Errichtung, Instandhaltung oder Reparatur von Anlagen

  1. Für jede Art von Aufstellung, Montage,Reparatur und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftich vereinbart wurde, folgende Bedingungen :

A.Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und zu stellen :

  1. Dem Personal mit von ihm benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl und für alle betriebsfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Stoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung usw. für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. sind genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitäterer Anlagen, zur Verfügung zu stellen, im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres Personals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Betriebes ergreifen würde und zu der er gesetzlich verpflichtet ist. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Baustelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind, sind zu stellen.
  2. Vor Beginn der Arbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen sonstigen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, sofern nichts anders vereinbart ist, den Arbeitern oder unserem Personal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestelleten Formularen die Beendigung der Arbeiten.
  4. Sofern von uns gelieferte Teile, ausgebaut oder ersetzt werden, gehen diese mangels anderer Vereinbarung ohne besonderen Rechtsakt entschädigungslos in unser Eigentum über, ausgenommen hiervon sind Teile und Komponenten, die sachgemäß nach Umweltschutzbedingungen entsorgt werden müssen.
  1. Falls wird die Aufstellung, Montage, Reparatur oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen von A. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart.
  1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für unvorbereitetes Längerarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt , sowie für den Aufbau und den Anschluß der Einrichtung.
  2. Vorbereitungs- und Laufzeiten, sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für die An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
  3. Ferner werden folgende Kosten vergütet :  Reisekosten, Kosten für den Transport der Handwerkszeuge und des gesamten persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen, bei uns übliche, z.Bsp. tarifliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit und für Ruhe- und Feiertage.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung

  1. Angaben über Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie ausdrücklich und schriftlich verbindlich bezeichnet haben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlecherung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unabwendbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energie-versorungsschierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer sogenannten Anlaufzeit. Wird durch die angegebenen Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall kann der Abnehmer keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt hat.
  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  8. Wenn zwischen uns un dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind die günstigtste Art der Versendung zu wählen.
  9. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen  oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt, uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhafung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren , typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Liefergegenstand (im folgenden Sache genannt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache, bzw. das Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß  § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten , haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle  zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verabeitung enstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ursprünglichen Sache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Gefahrübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten . Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Bestelleres wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller

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§ 9 Mängelgewährleistung / Schadensersatz

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  7. Bei Leistungen im Sinne der VOB/B gilt die Gewährleistungsfrist des § 13 VOB/B. Bei sonstigen Lieferungen und Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes ausdrücklich oder schriftlich vereinbart worden ist. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 10 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schdensersatz als in § 9 vorgesehen ist – ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
  3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblich auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Teilnichtigkeit – Sonstiges

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen oder Personen zu bedienen.
  4. Sollte einer der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

© 2010 – Kliewe GmbH

 

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